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BLOGBEITRAG

Die eGbR ist da!

Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Was ist neu ?
Jede GbR kann in das neue öffentliche Gesellschaftsregister beim jeweiligen Amtsgericht eingetragen werden, sie heißt dann „eGbR“. Die Anmeldung erledigt ein Notar im Auftrag der Gesellschafter. Die Eintragung ist freiwillig.

Sollten bestehende GbR sich eintragen lassen ?
Ist die (bestehende) GbR Eigentümerin einer Immobilie, ist es für Eintragungen im Grundbuch zukünftig Voraussetzung, dass die GbR im Gesellschaftsregister eigetragen ist (sog. Registerfähigkeit der Gesellschaft). Für jede Verfügung der GbR über das Grundstück (Bestellung einer Grundschuld, Eintragung anderer Rechte, Verkauf) muss sie eingetragen sein. Weiterer Vorteil der Eintragung ist, dass die Angaben im Register gegenüber Dritten als bekannt gelten. Da die Eintragung einige Wochen Bearbeitungszeit bei den Registern dauern kann, ist es ratsam, die GbR jetzt eintragen zu lassen.

Rechtsgrundlagen
Die Neuigkeiten bringt das MoPeG (Modernisierung des Personen- und Gesellschaftsrechts). Was in der Rechtsprechung bereits anerkannt war, gilt jetzt ausdrücklich kraft Gesetzes. Die GbR ist rechtsfähig, kann Trägerin von Vermögen sein und ist registerfähig. Das Gesetz gilt seit dem 01.01.2024.

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